Cooltra Motos der führende Anbieter von Scooter-Services in Spanien. Unser Angebot reicht vom Scooter-Verleih über begleitete Scooter-Touren und Scooter-Events bis zum klassischen Scooter-Verkauf und Reparatur-Service. Ganz nach unserem Motto "leih' Dir einen Scooter und erlebe die Umgebung wie ein Einheimischer", bieten wir mit über 500 Scootern unseren Kunden eine ganz andere Möglichkeit, Spanien zu entdecken. Sowohl Privat- als auch Geschäftskunden kommen bei uns in den Genuss von professionellem Service und günstigen Preisen. Cooltra ist in Barcelona, Valencia, Mallorca, Ibiza, Bilbao und Sevilla vertreten. Bis Ende 2010 werden wir auf über 30 angeschlossene Shops in ganz Europa wachsen. Trotz unserer Größe und unseres starken Wachstums bieten wir unseren Kunden stets einen freundlichen und sehr persönlichen Service.
Artikel 1
Benutzung des Fahrzeugs
1.1 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug gemäß den Grundregeln und Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung sowie gemäß den Spezifikationen des Fahrzeugtyps, zu nutzen.
1.2 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug nicht unter folgenden Bedingungen zu nutzen und/oder benutzen zu lassen:
a) Entgeltlicher Transport von Passagieren.
b) Schieben oder Abschleppen anderer beweglicher oder unbeweglicher Fahrzeuge und Objekte.
c) Teilnahme an offiziellen oder inoffizielen Wettbewerben, sowie Festigkeitsprüfungen der Materialien und Zubehörteile (eine Ausnahme Bedarf der ausdrücklichen Autorisierung durch die Vermietungsfirma).
d) Das Fahren des Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderern berauschenden Mitteln.
e) Transport von Waren, die gegen das Gesetz oder die momentanen Gesetzesbestimmungen verstoßen oder zum Schmuggeln dienen.
f) Transport von Passagieren, die die autorisierte und in der Strassenverkehrsordnung und/oder in der Kartei der technischen Inspektion vorgesehene Anzahl übersteigt.
g) Transport von Waren, deren Gewicht, Quantität und/oder Volumen die in der Verkehrsordnung und/oder in der Kartei der technischen Inspektion vorgeschriebenen Masse, übersteigt.
h) Transport von entzündbaren und/oder gefährlichen Waren, sowie giftigen und/oder radioaktiven Produkten.
i) Transport von lebenden Tieren. Ausgenommen sind Tiere und/oder Haustiere, die von der Vermietungsfirma autorisiert wurden.
j) Dachgepäckträger, Gepäckträger oder Ähnliches, welches nicht vom Vermieter zur Verfügung gestellt wird.
1.3 Es sind nur jene Personen autorisiert das Fahrzeug zu fahren, welche vom Vermieter im Mietvertrag und/oder in jeglichem Anhang identifiziert und akzeptiert wurden. Bedingungen um eine 50cc zu fahren sind, das 16. Lebensjahr. Für das Führen einer 125cc muss das 21. Lebensjahr überschritten sein. Ferner Bedarf es eines gültigen Führerscheins, welcher mindestens seit 3 Jahren gültig ist.
Der Mieter muss vor der Anmietung die administrativ gültige Genehmigung haben (Führerschein und Lizenz) und falls nötig, die im Ausland ausgestellten Führerscheinlizenzen der momentanen Gesetzgebung, anpassen.
Im konkreten, ist der Mieter dazu verpflichtet, die oben aufgeführte Dokumentation dem Vermieter vor Vertragsunterzeichnung vorzuweisen.
1.4 Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug abzusperren wenn er es nicht benutzt (mittels der Vorrichtungen, die der Vermieter zur Verfügung stellt) und die Dokumente in seinem Gewahrsam zu behalten.
1.5 Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug ordnungsgemäß und beaufsichtigt zu parken, wenn er dieses nicht benutzt.
1.6 Dem Mieter ist strikt untersagt, das Fahrzeug jemandem zu übergeben, zu vemieten, zu verpfänden, zu verkaufen oder auf irgendwelche Weise Folgendes in Garantie zu geben:
Das Fahrzeug, den Mietvertrag, die Schlüssel, die Dokumentation, die Ausstattung, das Werkzeug und/oder das Zubehör und/oder jegliches Teil oder Ersatzteil; oder Aufgeführtges so zu behandeln, dass dem Vemieter Schaden entsteht.
1.7 Der Mieter ist dazu verpflichtet, das Fahrzeug beim Aufleuchten der Instrumente oder jeglicher Lampen, die eine Anomalie der Funktion des Fahrzeugs darstellen, anzuhalten. Dasselbe gilt bei äußerlichen Zeichen, die auf einen Schaden hinweisen. In diesem Fall obliegt es dem Mieter sich umgehend mit dem Vemieter oder der - und einzig und allein der - Versicherung des Vermieters, in Verbindung zu setzen. Es werden nur in Notfällen Posten von Fremdkonten der besagten Assistenzfirma akzeptiert. Hierfür ist die ausdrückliche Freigabe des Vermieters erforderlich.
1.8 Das Benutzen des Fahrzeugs ausserhalb des Stadtbereichs und auf Autobahnen ist dem Mieter strikt untersagt. Ausserhalb des Stadtbereichs oder auf Autobahnen verliert der Mieter die obligatorische Haftpflichtversicherung. Bei Nichteinhaltung dieser Norm, ist der Mieter allein für eventuelle Schäden am Fahrzeug, am Fahrer selbst, am Beifahrer, gegenüber Dritten oder des Vermieters, verantwortlich.
1.9 Der Mieter kann eine zusätzliche Versicherung abschliessen, welche ausserhalb des Stadtbereichs gültig ist. Die oben genannte Versicherung ist ledilgich für das nationale Gebiet gültig. In diesem Fall findet der Punkt 1.8 keine Anwendung.
1.10 Es ist strikt untersagt das Fahrzeug mit jeglicher Art von Schiff, Bahn, Lastwagen oder Flugzeug zu transportieren (Ausnahme, es liegt eine schriftliche Genehmigung von Seiten des Vermieters vor).
1.11 Alle Schäden, die dem Vermieter durch Nichteinhaltung der in diesem Artikel zusammengefassten Bedingungen oder durch anderweitige Nutzung des Mieters entstehen, autorisieren den Vermieter dem Mieter das Fahrzeug zu entziehen und diesem jegliche Kosten, durch eine 5-tägige schriftliche Vorankündigung, in Rechung zu stellen.
Artikel 2
Zustand des Fahrzeugs
2.1 Der Vermieter übergibt dem Mieter das Fahrzeug in gutem Zustand. Dies gilt für die Funktionalität, den äußeren Zustand, die Sauberkeit sowie einwandfreie und funktionsfähige Reifen ohne Reifenpannen.
2.2 Als Ausnahme der in Artikel 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebenen Normen, erklärt sich der Mieter einverstanden, im Falle von Beschädigungen, Schäden, Diebstahl und/oder Verlust der Bereifung, diese umgehend durch identische Reifen zu ersetzen. Diese sind durch identische Eigenschaften, wie Marke und Modell, zu ersetzen.
2.3 Dem Mieter ist es strikt untersagt, jegliche technische Veränderung am Fahrzeug, den Schlüsseln des Fahrzeugs, der Ausstattung des Fahrzeugs, dem Werkzeug und/oder Zubehör des Fahrzeugs vorzunehmen, sowie jegliche Veränderung an seinem äusserlichen als auch inneren Aussehen vorzunehmen (außer mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters).
Artikel 3
Preis, Dauer und Verlängerung der Vermietung
3.1 Der Preis der Vermietung ist jener, der im Vertrag festgehalten wird und entspricht dem jeweils gültigen Tarif (bezüglich Service, Steuern u nd Gebühren) sowie dem am Anfang der Vermietung vereinbarten Preis.
3.2 Der Mietpreis beinhaltet nicht die Kosten folgender Versicherungen: obligatorische Haftpflichtversicherung, Diebstahl-, Verlust- und Schadensversicherung oder andere Versicherungen.
Für die Buchung dieser Versicherungen beachten Sie bitte Artikel 5 und 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den jeweils gültigen Tarif, den vereinbarten Ausganspreis und den ausgewählten Versicherungstarif.
3.3 Die Dauer des Verleihs ist die, welche im Vertrag abgeschlossen wurde, beginnend ab Datum des Vertragsabschlusses. Es existiert eine Toleranzgrenze von 59 Minuten, ab der der Verleihpreis eines Tages sowie eine Strafe von EURO 50.- pro überschrittenem Tag zu Lasten des Mieters berechnet wird. Bringt der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Termin zurück, versteht man dies als eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages, vorausgesetzt der Mieter setzt sich dem nicht entgegen. Die vereinbarten Preise werden für jeden darauffolgenden Tag berechnet, plus die zusätzlich vorgeschriebenen Strafen für jeden zusätzlichen Tag, ohne dass der Mieter die entsprechenden Verlängerungsdokumente des Vertrages ausfüllt.
3.4 Falls die Verlängerung des Vertrags von beiden Seiten aus ausgeht oder das Fahrzeug ausserhalb des vereinbarten Termins, aus welchem Grund auch immer zurückgegeben wird, so gilt der berechnete Preis aus der aktuellen Preisliste.
3.5 Auf keinen Fall kann die am Vertragsanfang hinterlegte Kaution zur Bezahlung der Verlängerung benutzt werden. Falls der Mieter das Fahrzeug länger behalten möchte, als im Vertrag festgehalten, kann dies erst nach Erhalten der Autorisierung von Seiten des Vermieters sowie Bezahlung des ausstehenden Betrages erfolgen.
3.6 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug dem Vermieter zu im Vertrag vereinbartem Datum, Uhrzeit und Ort zurückzugeben. Sollte der Mieter das Fahrzeug an einem anderen Ort als im Vertrag vereinbart und ohne Zustimmung des Vermieters zurückgeben, wird eine Strafe von 50euro zu Lasten des Mieters berechnet.
3.7 Der Service wird erst als abgeschlossen bezeichnet, wenn das Fahrzeug und dessen Schlüssel dem Vermieter in dessen Geschäft während der Öffnungszeiten zurückgegeben werden.
Artikel 4
Zahlung
4.1 Der Mieter verpflichtet sich Folgendes an den Vermieter zu bezahlen:
a) Den Betrag aus der aktuellen offiziellen Preisliste und den am Anfang festgelegten Preis des Verleihs laut des ausgewählten Tarifs, der Dauer, der Versicherungen, der zusätzlichen Ausrüstung und unter den festgelegten Bedingungen, sowie Steuern und Gebühren.
b) Den Betrag der im Artikel 5 der vorliegenden Allgemeinen Vermietungsbestimmungen und der aktuellen offiziellen Preisliste (bezüglich der Preise für die Versicherungen) angegeben wird bezüglich des Mietpreises sowie der maximalen Selsbstbeteiligung bzw. Eigenverantwortung im Falle eines Unfalls oder sonstigen Vorfalls.
c) Den Betrag der Strafe im Falle einer Beschlagnahmung des Fahrzeugs und, nach Schätzung der benötigten Tage, den Betrag der Reparatur- und Arbeitskosten, wobei die Tage auf Basis von 8 Stunden kalkuliert werden. Um den genannten Betrag zu kalkulieren, wird als Basis der im Vertrag unterschriebene Tagestarif, verwendet. Im Falle von Diebstahl oder Verlust wird dem Vermieter eine Gebühr in Höhe einer Tagesmiete berechnet sowie die unter Artikel 5 aufgeführten Kosten gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
d) Den Betrag des Transports und/oder die Reparation des Fahrzeugs aufgrund der Nutzung von falschem Treibstoff, sowie der unter Punkt 8 aufgeführten Nutzungsvorgaben. Die Berechnung des genannten Betrags wird wie in Absatz c) beschrieben ermittelt.
e) Die Strafen oder Sanktionen entsprechend der Anzeigen jeglichen Verstoßes gegen die aktuelle Gesetzgebung, vor allem der der Strassenverkehrsordnung und der Strassensicherheit, in welcher der Mieter mit dem Mietfahrzeug involviert ist, sowie die Zuschläge auf die verspätete Bezahlung von Seiten des Mieters und die gerichtlichen und aussergerichtlichen Spesen, welche aufkommen können aus Konsequenz des zuvor Genannten.
f) Den Betrag von EURO 50.- im Falle einer Abholung des Fahrzeugs Mittels eines Angestellten Cooltras im kommunalen Fahrzeug-Depot, welches durch Verschulden des Mieters demselben abgenommen wurde.
g) Den Betrag, der auf welche Weise auch immer Dritten oder dem Mieter selbst entstanden ist, auch falls er versichert ist. Sollte der Mieter versichert sein, wird ihm der Betrag vom Vermieter, sobald dieser den Betrag von der Versicherung erhalten hat, zurückerstattet.
4.2 Die Bezahlung der Beträge im Artikel 4.1 müssen mit Kreditkarte oder in bar bezahlt werden. Falls in bar bezahlt wird, muss in der Währung bezahlt werden, die vom Vermieter akzeptiert wird. Es findet der aktuelle Wechselkurs Anwendung plus 3% Verwaltungsspesen, falls mit ausländischer Währung bezahlt wird.
4.3 Sollte der Mieter nicht innerhalb von 24 Stunden die angefallenen Kosten begleichen, kann der Vermieter den Betrag von der Kaution abziehen und diesen auf gerichtlichen oder aussergerichtlichen Wegen ohne weitere Formalitäten einfordern.
Artikel 5
Haftpflicht-, Diebstahl-, Verlust- und
Schadensversicherung des Fahrzeugs
5.1 Wie bereits erwähnt, schliesst der Mietpreis weder eine Haftpflicht- noch eine Diebstahlversicherung für das Fahrzeug mit ein. Selbiges gilt für entstandene Kosten von vollständigem oder Teil-Verlust des Fahrzeuges sowie bei jeglichen Schäden am Fahrzeug (oder an Zubehörteilen, der Mechanik sowie der sich im Fahrzeug befindenden persönlichen Objekte). Diese Schäden sind unabhängig von den entstandenen Umständen zu entrichten (sei es durch Vandalismus oder einen Verkehrsunfall).
5.2 Die Kosten für den Abschluss der Haftpflicht-, Diebstahl-, Verlust- und Schadensversicherung sind nicht eingeschlossen und müssen vom Mieter selbst abgeschlossen werden.
5.3 Diese Abdeckungen sind garantiert und bleiben durch den Versicherungsträger, mit dem der Vermieter die besagte Versicherungspolice abgeschlossen hat, gemäss aktueller Gesetzsprechung bestehen.
5.4 Durch die Unterschrift des Mietvertrages tritt der Vermieter dem oben genannten Versicherungsschutz bei, von welchem eine Kopie existiert, die in jedem COOLTRA MOTOS, S.L. Shop eingesehen werden kann. Der Mieter bezeugt, diese gelesen zu haben.
5.5 In allen oben aufgeführten Fällen hat der Mieter eine Selsbstbeteiligung zu tragen und im Falle eines Vorfalles, an den Vermieter zu entrichten.
5.6 Der Mieter ist verpflichtet, die genannten Versicherungen abzuschliessen.
5.6.1 Bei Schäden die durch die Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, gibt es keine Selbstbeteiligung.
5.6.2 Für die Schäden, welche durch andere Gründe entstanden sind (Diebstahl, Verlust, Schäden am Fahrzeug selbst) haftet der Mieter mit einer Selbstbeteiligung von bis zu EURO 500.-
5.7 Die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung wird nicht angewandt, sollte der Mieter den Unfallbericht nicht richtig ausfüllen und keine Anzeige wegen Unfall oder Diebstahls erstatten. Im Unfallbericht und in der Anzeige müssen die genauen Daten des Fahrzeugs, die Bedingungen sowie die Umstände, in welchen sich der Unfall ereignet hat, angegeben werden. Diese Dokumente müssen dem Vermieter in einem Zeitraum binnen 48 Stunden (mit Ausnahme von höherer Gewalt), nach Geschehen, übergeben werden.
5.8 Die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung findet keine Anwendung, sollte der Mieter gegen die unter Punkt 1 aufgeführte Bedingungen verstossen.
5.9 Mit dem Einverständnis zu den vorher genannten Artikeln 5.7 und 5.8, übernimmt der Mieter die gesamte Verantwortung der Konsequenzen und erstattet dem Vermieter jegliche entstandenen Schäden, die durch sein Verhalten hervorgerufen werden können.
5.10 Jegliche Arten der in diesem Artikel genannten Schäden, welche der Vermieter oder Dritte erleiden und nicht versichert sind, erlauben dem Vermieter, dem Mieter das Fahrzeug zu entziehen, den Vertrag zu kündigen und die entsprechenden Kosten der Reparatur- und Selbstbehaltskosten ohne jegliche schriftliche Vorankündigung in Rechung zu stellen.
Artikel 6
Nicht versicherte Risiken
6.1 Wie schon festgehalten, beinhaltet der Mietpreis nicht die Kosten anderer Versicherungen, die jedoch abgeschlossen werden sollten (zum Beispiel sind unter Artikel 5 folgende Versicherungen nicht aufgeführt: Versicherung für persönliche Schäden des Fahrers). Dazu zählen die Haftpflicht-, Diebstahl-, Verlust- und Vollkaskoversicherung.
6.2 Der Abschluss dieser Art von Versicherungen, welche nicht in dem vorherigen Artikel aufgeführt wurden, müssen vom Vermieter separat und zu seinen Lasten getragen werden.
6.3 Der Mieter übernimmt die volle Verantwortung für jene nicht versicherte Vorkommnisse und erklärt sich dazu bereit, dem Vermieter den kompletten Betrag zu entrichten, welche jene mit sich bringen könnten.
6.4 Jegliche Schäden, die dem Vermieter oder Dritten durch die im Artikel erwähnten nicht versicherten Vorkommnisse zugefügt werden, geben dem Vermieter das Recht, dem Mieter das Fahrzeug zu entziehen, den Vertrag zu kündigen und jene Schäden zu den entsprechenden Reparatur- und Selbsbehaltskosten, ohne jegliche schriftliche Vorankündigung in Rechnung zu stellen.
Artikel 7
Wartung und Reparatur
7.1 Der Mieter verpflichtet sich, nach jeweils 500 gefahrenen Kilometern, das Fahrzeug zum Geschäft des Vermieters zurückzubringen und dort eine Routineinspektion durchführen zu lassen. Sollte sich der Mieter nicht an diese Regel halten, muss er eine Strafe in Höhe von EURO 50.- an den Vermieter zahlen.
7.2 Verschleiss und Abnutzungserscheinungen des Fahrzeugs durch normalen Gebrauch wird von dem Vermieter getragen. Wenn das Fahrzeug aufgrund eines technischen Problems stehen bleibt, muss sich der Mieter mit den Vermieter in Verbindung setzen oder den, und nur den vom Vermieter unter Vertrag genommenen Abschleppdienst und/oder Pannendienst kontaktieren. Es werden nur Rechnungen der von dem Vermieter unter Vertrag genommenen Firma akzeptiert. Ausnahmen werden nur in Notfällen gestattet und nur, wenn vorher duch den Vermieter autorisiert.
7.3 Der Mieter ist verpflichtet, jede 1000 gefahrene Kilometer, den Stand der Motorflüssigkeiten zu überprüfen sowie sie, wenn notwendig, aufzufüllen.
7.4 Muss der Mieter Motorflüssigkeit nachfüllen, erhält dieser nach Vorlage der Quittung, vom Vermieter den Betrag erstattet.
7.5 Der Mieter ist nicht autorisiert, eigenhändig eine Reparatur des Fahrzeugs in Auftrag zugeben. Es sei denn, der Vermieter hat zuvor ausdrücklich die Reparatur autorisiert. In diesem Fall muss der Mieter dem Vermieter die Quittung aushändigen, um die entstandenen Kosten zurück erstattet zu bekommen.
7.6 Wird das Fahrzeug länger als einen Monat gemietet, erklärt sich der Vermieter damit einverstanden, dass Fahrzeug alle 30 Tage zur Revision zu dem Vermieter zurückzubringen.
Artikel 8
Kraftsstoff
8.1 Der während der Mietzeit verbrauchte Kraftstoff wird vom Vermieter bezahlt.
8.2 Der Mieter muss den Tank vor der Rückgabe wieder mit dem entsprechenden Kraftstoff auffüllen. Bei Zuwiederhandlung sind alle Kosten für jegliche Reperaturen solcher Schäden, welche durch das Nutzen eines falschen Kraftstoffes entstanden sind, vom Mieter zu tragen.
8.3 Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug vollgetankt zurückzubringen. Sollte dies nicht der Fall sein, wird dem Mieter der in der aktuellen offiziellen Preisliste festgehaltene Betrag für diesen Service in Rechnung gestellt.
Artikel 9
Kaution/Pfand
Der Mieter muss dem Vermieter eine Kaution in Höhe von EURO 250.- zur Verfügung stellen, um jegliche Schäden abzudecken, welche dem Vermieter duch den abgeschlossenen Vertrag entstehen könnten. Dieser Betrag wird dem Mieter vollständig zurüeckerstattet, falls dieser die in diesem Vertrag festgehaltenen Bedingungen eingehalten hat.
Artikel 10
KANN ICH MEINE RESERVIERUNG STORNIEREN?
Unsere Stornierungsbedingungen sind die folgenden:
Artikel 11
Änderungen am Mietvertrag
Die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die aktuellen Klauseln des Vermietvertrages können lediglich durch beiderseitiges Einverständnis sowie in schriftlicher und unterschriebener Form, modifiziert werden.
Artikel 12
Nutzung der persönlichen Daten
Der Mieter erklärt sich damit einverstanden und autorisiert hiermit die Nutzung seiner persönlichen Daten, welche aus diesem Vertrag hervorgehen. Diese sind notwendig um den Vertrag abzuschliessen, sowie um das Angebot und die Abschliessung von anderen Produkten des Vermieters annehmen zu können. Der Mieter wird davon unterrichtet, das Recht zu haben jene Daten einzusehen, zu ändern und mit Hilfe einer schriftlichen Unterrichtung an den Vermieter zu löschen. Zudem gibt der Mieter dem Vermieter sein Einverständnis, seine Daten an Firmen bzw. Dritte der Unternehmensgruppe, an seine Franchisepartner sowie Andere mit denen der Vermieter einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, weiterzugeben. Dies dient dem Zweck, die Vermietung der Fahrzeuge zu verbessern, sei es in Spanien oder im Ausland, jedoch immer unter Berücksichtigung der spanischen Gesetzgebung und sowie der Datenschutzbedingungen.
Artikel 13
Angewandte Gesetzgebung und Gerichtbarkeit
13.1 Der hier angeführte Vertrag ist in dem Land gültig, in dem er unterschrieben wurde und unterliegt somit dessen Gesetzgebung.
13.2 Die Fragen, die durch diesen Vertrag zwischen Mieter und Vermieter aufkommen können, werden vorm spanischen Gericht und den Richtern in Barcelona verhandelt, denen beide Seiten unterliegen.
Artikel 14
Anhang: Quantifizierung von Schäden
Schäden, die durch fahrlässiges Handeln des Mieters oder durch Vertragsbruch der hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen, werden dem Mieter in Rechnung gestellt und berechnen sich nach folgenden Kategorien:
Kategorie 1 - Es werden EURO 50.- berechnet
Defekter Spiegel oder Spiegel verloren. Lichter oder Reflektoren defekt. Defekter Reifen. Helm beschädigt oder verschwunden. Schrammen in der Karosserie, Schäden an den Bremsen, Verlust von Schlössern, verlorenes Nummernschild, Verlust der Fußmatte, Verlust der Rollerpapiere. Verlorener oder defekter Ständer, Verlust eines Schlüssels/ der Schlüssel. Verspätete Rückgabe.
Kategorie 2 - Es werden EURO 100.- berechnet
Starke Beschädigung an der Karosserie. Schäden am Auspuff. Starker Schaden an den Bremsen. Beschädigung am Sitz.
Kategorie 3 - Es werden EURO 250.- berechnet
Rad schwer beschädigt oder verschwunden. Schwere Schäden an der Karosserie.
Kategorie 4 - Es werden EURO 500.- berechnet
Schäden an der Lenkung. Schwere Schäden am Roller. Gestohlener oder abhanden gekommener Roller. Unreparierbare Schäden am Roller. Roller defekt durch Fahren auf der Autobahn oder ausserhalb der Stadtgrenze.
Mittels Unterschrift dieses Vertrages verpflichtet sich der Mieter die anfallenden Kosten gemäss dieser Kostenberechnung zu entrichten.